Der Grosse Rat hat sich am 15. März für die Finanzierung von Logopädie und Psychomotorik ausgesprochen (Motion Brigitta Gerber). Diese Änderung wird zu Beginn des Schuljahres 2017/18 wirksam.
Das Bildungsgesetz wird dafür um § 133a ergänzt:
§ 133a. Sonderpädagogisches Angebot für Schülerinnen und Schüler von Privatschulen
1 Für schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf, die eine Privatschule besuchen und Aufenthalt im Kanton haben, stellt die Volksschulleitung die Förderangebote Logopädie und Psychomotorik bereit, einschliesslich der dafür notwendigen Feststellung des Förderbedarfs und Beratung.
2 Art und Umfang der Förderangebote, einschliesslich der dafür notwendigen Feststellung des Förderbedarfs und Beratung, entsprechen den Leistungen an den staatlichen Schulen.
3 Über Art und Umfang der Förderangebote entscheidet die zuständige Stelle der Volksschulleitung.