Die Kommunikation des Menschen beginnt mit dem Geburtsschrei. Selbst ein Neugeborenes ist in der Lage, Wünsche und Bedürfnisse in Form von spezifischen Lauten auszudrücken. Im Laufe seiner Sprachentwicklung werden diese Äusserungen differenzierter, bis es die menschliche Sprache selbst versteht und sich in Worten, später in Sätzen ausdrücken kann. Auf diesem Weg des Spracherwerbes können Hindernisse auftreten, die es einem Kind erschweren, die Sprache problemlos zu erlernen, d.h. es können Abweichungen von der altersgemässen Norm sichtbar werden.
Ein Kind kann in ganz verschiedenen Bereichen (und aus den unterschiedlichsten Gründen) sprachlich auffällig wirken. Im Folgenden werden häufig auftretende Schwierigkeiten im Spracherwerb exemplarisch dargestellt:
Das Kind vermeidet das Sprechen, obwohl es sprechen könnte. Es weicht dem Blickkontakt aus. Ein anderes spricht pausenlos, lässt kaum jemanden zu Wort kommen oder spricht dauernd dazwischen.
Dem Kind fällt es schwer, die Bedeutung von Wörtern und Sätzen zu erfassen und zu verstehen, obwohl sein Gehör intakt ist. Es reagiert daher nicht erwartungsgemäss.
Das Kind beherrscht in seinem Sprechen nicht so viele Wörter oder Begriffe, wie es normalerweise seinem Alter entsprechen würde. Dabei entwickelt das Kind besondere Strategien, um nicht aufzufallen (z.B. Hinzeigen auf Dinge, «das Dings» oder aber auch Abbrechen einer Äusserung bzw. «Themenwechsel»).
Einzelne oder mehrere Laute werden falsch gebildet, durch andere ersetzt oder ausgelassen.
Sätze werden falsch gebildet, Wörter oder Satzteile werden ausgelassen. Das Kind macht grammatikalische Fehler (Artikel, Fälle, Beugung, Fürwörter).
Das Kind spricht überstürzt, verschluckt Wörter und Endungen (Poltern). Es wiederholt Laute, Silben, Wörter, Satzteile und/oder verkrampft sich, sodass Atmung und Sprechen blockiert werden (Stottern).
Das Kind hat dauernd eine heisere, verhauchte, gepresste, zu hohe, zu tiefe, zu laute, zu leise Stimme, spricht durch die Nase oder wie mit einer verstopften Nase. Während des Stimmbruchs können Probleme bei der Stimmfindung auftreten.
Die Lese-Rechtschreib-Störung ist der Oberbegriff für alle Lernstörungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Schriftsprache stehen. Dem Kind fällt das Erlernen von Lesen und Schreiben schwer. Die Symptome verbessern sich trotz grossem Einsatz und Fleiss oftmals kaum, da grundlegende Voraussetzungen für den Schriftspracherwerb fehlen. Die Probleme äussern sich in der Rechtschreibung, im Lesen, aber auch im Lesesinnverständnis. Sie können unter anderem dazu führen, dass das Selbstwertgefühl des Kindes stark beeinträchtigt wird oder es sich stark unter Druck gesetzt fühlt. Des Öfteren entwickeln diese Kinder deshalb Kompensationsstrategien, die zu auffälligem Verhalten in der Klasse bis hin zu Vermeidung und Blockaden führen. Kinder mit auffälligem Spracherwerb zeigen später des Öfteren eine Lese-Rechtschreib-Schwäche.
Die beschriebenen Störungsbilder sind hier lediglich kurz zusammengefasst.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der DLV-Website.
Bei Kindern und Jugendlichen (0 bis 18 Jahre) ist eine logopädische Abklärung angezeigt, wenn Sie durch die Sprachentwicklung Ihres Kindes verunsichert sind. Beispielsweise wenn Ihr Kind
Eine logopädische Abklärung schafft Klarheit, ob eine Beratung oder Therapie nötig ist.
Sind Sie wohnhaft im Kanton Baselland?
Dann melden Sie sich bei dem logopädischen Dienst Ihrer Wohngemeinde.
Wohnen Sie im Kanton Basel-Stadt?
Die Anmeldung erfolgt am besten direkt durch die Eltern oder durch die Lehrer:innen und Kindergärtner:innen. Bei sonderpädagogischen Einrichtungen erfolgt die Anmeldung durch den schulpsychologischen (SPD) und/oder den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD), in der Regel in Zusammenarbeit mit den Logopäd:innen.
Die Anmeldung für eine logopädische Abklärung oder Therapie erfolgt nur im Einverständnis der Eltern oder der Erziehungsberechtigten.
Im Kanton Baselland werden die Kosten für Abklärung und Therapie von der Gemeinde resp. dem Kanton getragen.
Im Kanton Basel-Stadt werden die Kosten von Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit für Abklärung und Therapie vom Kanton resp. von der Gemeinde getragen. Dies gilt auch für die Abklärung, die nach der obligatorischen Schulzeit durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) veranlasst werden kann.